Rz. 203

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.10.2013 in Anspruch, bei dem der Pkw Nissan Micra von Frau B. (im Folgenden: Geschädigte) durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten stand zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit.

 

Rz. 204

Das Sachverständigenbüro K. fertigte unter dem 22.10.2013 im Auftrag der Geschädigten ein Gutachten, wofür 495,64 EUR in Rechnung gestellt wurden.

Die Geschädigte unterzeichnete eine formularmäßige Abtretungsvereinbarung vom 18.10.2013 mit folgendem Wortlaut:

Zitat

Hiermit trete ich/wir aus den Schadensersatzansprüchen zu dem oben genannten Unfall/Schadensfall gegen den Fahrer, den Halter und die Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeuges oder gegen sonstige Schadensverursacher ausschließlich das Gutachtenhonorar inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Höhe des Rechnungsbetrages erfüllungshalber und unwiderruflich an die K. Gutachtergruppe... ab.

Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird die anteilige Mehrwertsteuer von den Gutachterkosten vorab von mir ausgeglichen.

 

Rz. 205

Das Sachverständigenbüro trat diese Ansprüche seinerseits an die Klägerin ab. Die Beklagte zahlte auf die Sachverständigenkosten vorgerichtlich 390 EUR an die Klägerin. Die Rechnung im Übrigen sah sie als überhöht an. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz von 105,64 EUR in Anspruch.

 

Rz. 206

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

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