Rz. 34

Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, begehrte von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten H. Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten stand außer Streit. H. beauftragte die Klägerin mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat seine gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an die Klägerin ab. Diese berechnete ein Honorar von 1.202 EUR, wovon die Beklagte vorprozessual 471 EUR erstattete. Der Restbetrag von 731 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten waren Gegenstand der Klage.

 

Rz. 35

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte sie ihr Klagebegehren weiter.

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