Rz. 3

Der Kläger begehrte von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hatte. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden war unstreitig.

 

Rz. 4

Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:

Zitat

A) Die Grundgebühr (G) richtet sich – nach der Schadenhöhe (S)* – unterhalb (S) = 600 EUR beträgt (G) = 99 EUR und ab (S) 600 EUR beträgt (G) = (S) hoch 0,57 × 3 EUR bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G – 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G – 50 % oder nach Zeitaufwand. B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 EUR/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.

*nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen.

Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.

 

Rz. 5

Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363 EUR brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221 EUR netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminal- und Schreibgebühren berechnete er weitere 92 EUR netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.

 

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat das dem Kläger die geltend gemachten Kosten zusprechende Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 EUR nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte.

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