Rz. 250

BGH, Urt. v. 18.2.2020 – VI ZR 135/19, juris

BGB § 307 Abs. 1

Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält:

"Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen."

 

Rz. 251

Die rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hatte – soweit hier relevant – ausgeführt, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten habe die Geschädigte an die S. und diese an die Klägerin abgetreten. Die Formulierungen in dem von der Geschädigten unterschriebenen Auftragsformular seien eindeutig und klar verständlich.

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

 

Rz. 252

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten nicht zu, da bereits dessen Abtretung durch die Geschädigte an die S. nicht wirksam war. Die im Auftragsformular enthaltenen Regelungen über diese Abtretung an die S. sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

 

Rz. 253

Aus ihr wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Der vorletzte Satz der Klausel sieht vor, dass die S. die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Im letzten Satz der Klausel heißt es, dass der Auftraggeber in diesem Fall die Forderung zurückerhält, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner geltend zu machen. Insoweit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt genau der Auftraggeber die Forderung zurückerhalten soll. In Betracht kommen drei Möglichkeiten (und ggf. eine entsprechende Vorleistungspflicht): Erstens bereits bei Zahlungsanforderung durch die S., zweitens gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder drittens erst danach.

 

Rz. 254

Die danach in der Klausel intransparent geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber den erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch (teilweise) zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat, stand in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung der erfüllungshalber erfolgenden Anspruchsabtretung selbst und führte deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu deren Unwirksamkeit.

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