Rz. 260
Der Anspruch auf Ausgleich der Mietwagenkosten ist darauf gerichtet, dass der Geschädigte vom Schädiger für den Ausfallzeitraum ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt. In demselben Maße ist der Geschädigte dazu berechtigt, ein Mietfahrzeug für den Ausfallzeitraum in Anspruch zu nehmen.
Die Grenzen dieser Berechtigung werden zunächst durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gesteckt. Danach sind nur die "erforderlichen" Kosten auszugleichen. In diesem Sinne sind Mietwagenkosten "erforderlich", wenn sie von einem verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verursacht worden wären.[315]
1. Mietwagenkosten und unfallbedingte Verletzungen
Rz. 261
Auch im Bereich der Mietwagenkosten hat jeder Geschädigte die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung bzw. -geringhaltung gem. § 254 Abs. 2 BGB zu beachten. Danach widerspräche es wirtschaftlicher Vernunft, ein Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen, wenn dem Geschädigten ein Zweitfahrzeug zur freien Verfügung steht.
Ebenso wenig darf ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte infolge des durch den Unfall verursachten Personenschadens nicht dazu in der Lage ist, das Fahrzeug auch tatsächlich zu benutzen.[316] Dabei muss aber stets geprüft werden, ob und inwieweit die konkrete Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit Einfluss auf die Fähigkeit genommen hat, einen Pkw sicher zu führen. Bei einer Verletzung der Halswirbelsäule muss dies zum Beispiel nicht zwangsläufig der Fall sein. Anders kann dies aber bei der Nutzung eines Motorrades sein.[317] Daneben ist zu beachten, dass sich der für einen Ersatz der Mietwagenkosten nötige Fahrbedarf bei einem krankheitsbedingten Fernbleiben vom Arbeitsplatz auf ein nicht mehr erstattungsfähiges Maß reduzieren kann.
Rz. 262
Muster 8.69: Ausgleich von Mietwagenkosten bei einer HWS-Verletzung
Muster 8.69: Ausgleich von Mietwagenkosten bei einer HWS-Verletzung
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit lehnten Sie den Ausgleich der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Begründung ab, mein Mandant sei von seinem Arzt krankgeschrieben worden, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ein Mietfahrzeug praktisch zu nutzen. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zutreffend. Ob ein Geschädigter dazu in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, macht sich nicht daran fest, ob er krankgeschrieben wurde und deshalb nicht mehr arbeitsfähig ist. Entscheidend ist vielmehr der Umfang des konkreten Personenschadens. Der Fahrfähigkeit steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass dem Geschädigten ärztlicherseits Bettruhe verordnet wurde (OLG Hamm NJW-RR 1994, 793). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Geschädigte trotz seines Personenschadens das Fahrzeug noch führen kann.
Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung war mein Mandant trotz des erlittenen HWS-Syndroms noch zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Lage. Ein sog. Schleudertrauma steht der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs grundsätzlich nicht entgegen (LG Köln SP 2014, 198; AG Gießen zfs 1995, 453). Anhaltspunkte dafür, dass bei meinem Mandanten besondere Umstände vorgelegen haben, die bei einer HWS-Verletzung zugleich eine Fahruntüchtigkeit begründen, sind vorliegend nicht erkennbar. Damit unterliegt die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs der freien Entscheidung meines Mandanten.
Nach alledem habe ich Sie aufzufordern, die mit _________________________ EUR bezifferten Mietwagenkosten unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
auf das Ihnen bekannte Konto meines Mandanten auszugleichen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meinem Mandanten die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
2. Mietwagen bei Personenschaden und Nutzung durch nahe Angehörige
Rz. 263
Sofern der Geschädigte das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen höchstpersönlich nicht führen kann, ist die Inanspruchnahme des Mietfahrzeugs nicht zu beanstanden, wenn das Fahrzeug regelmäßig von nahen Angehörigen benutzt wird[318] oder er sich von diesen während seines Krankschreibungszeitraumes chauffieren lässt.[319] Eine dem Mietwagenunternehmen zu zahlende Gebühr für einen zweiten Fahrer ist ebenfalls zu ersetzen, wenn das Unfallfahrzeug auch von einer weiteren Person genutzt wurde und ein Zweitfahrzeug nicht vorhanden ist.[320]
Rz. 264
Muster 8.70: Ausgleich von Mietwagenkosten bei Nutzung durch Angehörige
Muster 8.70: Ausgleich von Mietwagenkosten bei Nutzung durch Angehörige
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom __...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen