Rz. 99

Erzielt der Geschädigte bei der Veräußerung einen Erlös, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, ist wie folgt zu unterscheiden:

Grundsätzlich muss sich der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens einen höheren Restwerterlös, der seine Ursache nicht in der Beschaffenheit des Fahrzeugs hat, nicht anrechnen lassen.[96]
Hat der Geschädigte den höheren Erlös jedoch ohne weitere überobligatorische Anstrengungen ermöglicht, muss er sich den erzielten Ertrag in vollem Umfang anrechnen lassen. In diesen Fällen verstößt ein bei ihm verbleibender Mehrerlös gegen das Verbot der schadensrechtlichen Bereicherung. Die Beweislast für einen derartigen, eng zu fassenden Ausnahmefall trägt allerdings der Schädiger.[97] Um sich auf "überobligationsmäßige Verkaufsbemühungen" stützen zu können, reichen allerdings einige Telefonate zur besseren Verwertung des Fahrzeugs noch nicht aus.[98] Andererseits kommt dem Schädiger ein besonderes Verkaufsgeschick des Geschädigten nicht zugute.[99]
 

Rz. 100

Muster 8.28: Auswirkung besonderer Verkaufsbemühungen auf Restwert

 

Muster 8.28: Auswirkung besonderer Verkaufsbemühungen auf Restwert

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

soweit Sie in vorbezeichneter Schadensache der Abrechnung des Fahrzeugschadens die von meiner Mandantschaft tatsächlich erzielten _________________________ EUR zugrunde legen, vermag ich mich hiermit in keinem Fall einverstanden zu erklären.

Basiert nämlich die Erzielung des höheren Restwerts auf besonderen Verkaufsbemühungen, muss sich der Geschädigte den höheren Restwerterlös nicht anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04 = NJW 2005, 357; BGH, Urt. v. 30.11.1999 – VI ZR 219/98 = NJW 2000, 800). Das war hier der Fall. Die Verkaufsbemühungen meiner Mandantschaft beschränkten sich gerade nicht darauf, das Unfallfahrzeug auf hiesigen Gebrauchtwagenmärkten oder in der örtlichen Presse zum Verkauf anzubieten. Vielmehr _________________________.

Zusammenfassend habe ich Sie aufzufordern, den offenen Restbetrag von _________________________ EUR unverzüglich an meinen Mandanten auszugleichen. Sollte die Zahlung nicht bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

erfolgen, werde ich meinem Mandanten eine gerichtliche Klärung dieser Frage empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

[96] BGH, Urt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04 = NJW 2005, 357 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 5.3.1985 – VI ZR 204/83 = NJW 1985, 2469.
[98] LG Mainz, Urt. v. 27.1.1999 – 3 S 218/98 = zfs 1999, 239.
[99] OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.6.1993 – 1 U 142/92 = zfs 1993, 338.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge