Rz. 11

Der Grundsatz, dass der Geschädigte durch die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Reparaturkostenbasis nicht mehr und nicht weniger erhält als ihm zusteht, gilt dort nicht mehr, wo sein Fahrzeug durch die Reparatur eine Wertverbesserung erfährt. Das schadenrechtliche Verbot einer Besserstellung rechtfertigt in Fällen dieser Art einen sog. Abzug "neu für alt".[9] Dafür ist erforderlich, dass durch die Reparatur der Wert des Kfz erhöht wird oder der Geschädigte Aufwendungen erspart, die er später hätte machen müssen.[10] Dies ist der Fall bei der Auswechslung von sog. Verschleißteilen, die einen mehr als nur geringen Wert haben, und wenn durch den Austausch eine längere Lebensdauer herbeigeführt wird.[11] Werden hingegen Teile des Fahrzeugs ersetzt, die im Allgemeinen die Lebensdauer des Fahrzeugs erreichen, tritt eine Wertverbesserung durch deren Austausch nicht ein.[12]

 

Rz. 12

Zu den verbrauchsabhängigen Teilen, die im Laufe der Lebensdauer des Fahrzeugs ausgetauscht werden müssen, zählen insbesondere:

Reifen,[13]
Motor,[14]
Lackierung,[15]
Kupplung,
Schmierstoffe,
Batterie,[16]
Dichtungen.
 

Rz. 13

Voraussetzung für den Abzug "neu für alt" ist selbstverständlich in jedem Fall, dass ein neues oder neuwertiges Ersatzteil in ein gebrauchtes Fahrzeug eingebaut wird. Ein solcher Abzug lässt sich also beispielsweise bei einer Kupplung vermeiden, wenn eine gebrauchte Kupplung eingebaut wird, die dem Lebensalter des ausgetauschten Altteils entspricht.

Wird ein Abzug "neu für alt" berechtigterweise vorgenommen, kann er sich auch auf die dabei anfallenden Lohnkosten erstrecken.[17]

 

Rz. 14

Ein Abzug "neu für alt" scheidet hingegen bei folgenden Reparaturmaßnahmen aus:

Austausch von Karosserieteilen (z.B. Kotflügel, Stoßstange);
Austausch von fest eingebauten Gegenständen aus dem Fahrzeuginneren;
Einbau eines neuen Katalysators in ein gebrauchtes Kfz.[18]
[9] Grundlegend bereits BGH, Urt. v. 24.3.1959 – VI ZR 90/58 = NJW 1959, 1078.
[10] OLG Celle, Urt. v. 8.11.1973 – 5 U 58/73 = VersR 1974, 1032; Palandt/Heinrichs, vor § 249 BGB Rn 146.
[11] OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.6.2001 – 1 U 126/00 = NZV 2002, 87.
[12] KG, Urt. v. 5.11.1970 – 12 U 724/70 = NJW 1971, 142.
[13] OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.6.2001 – 1 U 126/00 = NZV 2002, 87.
[15] OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.3.1986 – 1 U 249/85 = zfs 1986, 263; OLG München, Urt. v. 29.7.1969 – 10 U 2623/68 – juris Essen, Urt. v. 3.2.2012 – 20 C 463/11 – juris: 30 % bei einem alten Kfz.
[16] Je nach den Umständen des Einzelfalls: OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.5.1989 – 10 U 318/88 = NJW-RR 1989, 1112.
[17] OLG Hamburg, Urt. v. 16.4.1999 – 14 U 90/97 = NZV 1999, 513.
[18] AG Fürstenwalde, Urt. v. 12.12.1997 – 30 C 17/97 = DAR 1998, 147.

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