Rz. 37

Die Rechtsposition des Eigentümers wird in verschiedener Weise vor unberechtigten Beeinträchtigungen Dritter geschützt. Wird das Eigentum vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, z.B. bei einem von einem Dritten verschuldeten Verkehrsunfall, hat der Eigentümer gegen diesen (Fahrer, Halter des Pkw und dessen Haftpflichtversicherung) einen Anspruch auf Schadensersatz unter anderem gem. § 823 Abs. 1 BGB. Wird dem Eigentümer seine Sache gestohlen oder aber auch vom Mieter nach Ablauf des Mietverhältnisses oder vom Entleiher nicht freiwillig herausgegeben, hat der Eigentümer einen einklagbaren Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB. Sollte das Eigentum in anderer Weise als durch Besitzentzug gestört werden, etwa durch unberechtigtes Betreten des Grundstücks oder des Hauses, hat der Eigentümer einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 BGB. Ein solcher Abwehranspruch gilt bspw. auch, wenn das Eigentum durch unzumutbare ortsunübliche Immissionen (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliches) gestört wird.

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