1. Pfandrecht

 

Rz. 39

Zur Absicherung einer Forderung kann dem Gläubiger gem. § 1204 BGB ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache bestellt werden. Das Gesetz sieht auch ein Pfandrecht an Rechten (§ 1273 BGB) sowie an Forderungen (§§ 1279 ff. BGB) vor, während für Immobilien nur speziell geregelte Pfandrechtsformen, die sog. Grundpfandrechte in Betracht kommen. Das "echte" Pfandrecht an beweglichen Sachen spielt in der heutigen Praxis nur noch eine ganz untergeordnete Rolle. Das hängt damit zusammen, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für das Entstehen des Pfandrechts gem. § 1205 Satz 1 BGB die Übergabe der beweglichen Sache an den Pfandrechtsgläubiger ist. Diese "echte" Pfandrechtsform kommt heute eigentlich nur noch bei den sog. Pfandleihanstalten vor, bei denen man ein Darlehen bekommt und zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs seine Golduhr, hochwertigen Schmuck oder ähnliches verpfändet. Sofern dann das Darlehen (Forderung) nicht zurückgezahlt wird, ist der Pfandrechtsgläubiger gem. § 1228 BGB berechtigt, den Pfandrechtsgegenstand zu verkaufen, um sich aus dem Erlös wegen seiner Forderung zu befriedigen.

2. Sicherungseigentum

 

Rz. 40

An die Stelle der echten Verpfändung ist in der modernen Kreditsicherungspraxis die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen getreten. Hier übereignet der Sicherungsgeber (= Darlehensnehmer) dem Sicherungsnehmer (= Darlehensgeber) gem. §§ 929, 930 BGB die bewegliche Sache. Dies hat für den Sicherungsgeber gegenüber der Verpfändung den großen Vorteil, dass er den unmittelbaren Besitz an der Sache behalten kann, er diese also weiter benutzen kann. Sofern z.B. eine Druckerei ein Darlehen benötigt, um die Maschinen zu überholen und auf den Stand der Technik zu bringen, können die in ihrem Eigentum stehenden und für die Produktion benötigten Druckmaschinen dem Darlehensgeber (= Sicherungsnehmer) zur Absicherung der Darlehensrückzahlung übereignet werden (das geht im modernen Wirtschaftsleben natürlich genauso mit Computern, Druckern, Laptops usw.). Dann kann die Druckerei mit diesen Maschinen weiterarbeiten und so mit deren Einsatz den Gewinn erzielen, mit dem sie das Darlehen zurückzahlen kann. Müsste die Druckerei die Maschinen hingegen verpfänden, würde sie sich hierdurch selbst ihrer Existenzgrundlage berauben. Die Finanzierungsmöglichkeit mittels der Sicherungsübereignung hat auf der anderen Seite aber nicht ausnahmslos positive Aspekte. So kommt es gar nicht selten vor, dass Personen durch das äußere Gehabe mit teurem Pkw, Mobiliar etc. bei Vertragspartnern den Anschein der Seriosität und wirtschaftlichen Stärke vorspielen. Nicht selten zeigt sich später, wenn der Vertrag nicht eingehalten und gegen die betreffende Person prozessiert und anschließend vollstreckt wird, dass überhaupt kein pfändbares Eigenvermögen des Schuldners vorhanden ist. Die "Zeche" zahlen wirtschaftlich im Ergebnis die seriösen Schuldner durch Aufschläge auf die Zinsen, die die Kreditgeber nehmen, um die Ausfälle der Kredite mit den ausfallenden Schuldnern zu kompensieren.

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