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§ 8 Sachenrecht / 1. Miteigentum

Markus Jacoby
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Rz. 31

Der gesetzliche Normalfall der Eigentumsbeteiligung mehrerer an einer Sache ist das Miteigentum nach Bruchteilen, auch Bruchteilseigentum genannt. Jedem Miteigentümer steht dabei das Eigentum zu einer bestimmten Quote, z.B. zu ½, zu. Diese Quote ist nur ein "ideeller" (abstrakter) Anteil, da es nicht möglich ist, die Quote konkret gegenständlich zuzuordnen, es kann also nicht gesagt werden, welche Hälfte des Gegenstandes bspw. eines Pkws oder eines Hauses nun dem Berechtigten zusteht. Jeder Miteigentümer ist gem. § 747 BGB berechtigt, über seinen Eigentumsanteil frei zu verfügen, die anderen Miteigentümer müssen also weder um entsprechende Erlaubnis gefragt werden noch müssen sie bei der Übertragung des Miteigentumsanteils mitwirken. Die Übertragung des Miteigentumsanteils erfolgt bei beweglichen Sachen gem. §§ 929 ff. BGB, wobei an die Stelle der Übertragung des alleinigen Besitzes die Übertragung von Mitbesitz tritt. Miteigentum an Grundstücken wird wie das Volleigentum gem. §§ 873, 925 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch übertragen. Soll das gesamte Eigentum an der ganzen Sache übertragen werden, müssen alle Miteigentümer zusammenwirken und gemeinsam die Übereignungserklärung betreffend die Sache als Ganzes abgeben.

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