Rz. 62

Punkt 3 VB-Reiserücktritt formuliert die neben denen bereits im Allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung benannten Ausschlüsse, die besonderen für den Bereich der Reiserücktrittskosten-Versicherung.

 

Rz. 63

Punkt 3.2 VB-Reiserücktritt schließt Ereignisse aus mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. Dieser Risikoausschluss korrespondiert mit der Vorhersehbarkeit einer Erkrankung (unerwartet) im Sinne von Punkt 1.2.3 ABRV, ist mit dieser aber wohl nicht identisch. Dort betrifft die Vorhersehbarkeit die individuelle Frage, ob der konkrete Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht. Der hier vorliegende Risikoausschluss bezieht sich objektiv auf sämtliche versicherten wichtigen Gründe.

 

Rz. 64

Nach Punkt 3.3 VB-Reiserücktritt sind Krankheiten ausgeschlossen, die eine psychische Reaktion auf eine politische Gewalttat, auf Unglücke oder Naturkatastrophen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind derartige Krankheiten sofern sie auf die Befürchtung eines der vorgenannten Ereignisse zurück zu führen sind.

 

Rz. 65

Der Schub einer chronischen psychischen Erkrankung[119] ist ausgeschlossen nach Punkt 3.4 VB-Reiserücktritt. Die Beweislast für diesen Ausschluss trägt der Versicherer.

[119] AG München RRa 2013, 253 ff. – bejaht die Zulässigkeit dieses Leistungsausschlusses.

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