Rz. 31

Nach Punkt 2.1.1 und 2.1.2 ABRV sind die politischen Gefahren, z.B. Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse sowie die von Streik, tistische Gewalthandlungen und sonstigen bürgerlichen Unruhen, usw. ausgehenden Gefahren ausgeschlossen. Diese Bestimmung entspricht Punkt 3.1 lit. a und b AVB Reisegepäck 1992/2008, so dass auf die Ausführungen hierzu (siehe § 7 Rdn 29 ff.) verwiesen werden kann.

 

Rz. 32

Beschlagnahmungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sind gemäß Punkt 2.1.3 ausgeschlossen. Punkt 2.1.4 und 2.1.5 schließen die Gefahren durch verschiedenste Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffe sowie Kernenergie, usw. aus. Auch hier wird auf die obigen Ausführungen (vgl. § 7 Rdn 31 f.) verwiesen.

 

Rz. 33

Von der Rechtsprechung[98] wurde die Wirksamkeit des Ausschlusses von medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln bestätigt. Ein Shunt-System mit einem Codman-Hakim-Ventil ist ein Hilfsmittel. Es kommt hier nicht darauf an, dass es sich nicht um einen äußerlich verwendeten Gegenstand handelt. Diese Klausel ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherten unangemessen. Denn die Leistungsbegrenzung zielt darauf ab, eine Tarifkalkulation mit vernünftiger Prämiengestaltung und somit auch einen Nutzen für den einzelnen Versicherten – eine dem Risiko angemessene Prämie – zu erreichen.

 

Rz. 34

Abweichend von denen bis zur VVG Reform verwendeten ABRV gibt es in den ABRV 2002/2008 nicht mehr den Risikoausschluss der Vorhersehbarkeit.

Allerdings ist das Merkmal der Vorhersehbarkeit Bestandteil der rechtsbegründenden Risikobeschreibung und der dazu korrespondierenden Risikoabgrenzung, die sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Versicherungsrechtes ergibt, wonach nur zukünftig ungewisse Ereignisse versicherbar sind, nicht aber bestehende bekannte Risiken.

 

Rz. 35

Der Ausschluss der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls in Punkt 2.2 ABRV erster Absatz entspricht § 81 Abs. 1 VVG.

Die Berechtigung zur Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls wiederholt den Regelungsinhalt des § 81 Abs. 2 VVG.

 

Rz. 36

Für das Vorliegen der in Punkt 2 genannten Risikoausschlüsse ist der Versicherer beweispflichtig.

[98] LG Koblenz r+s 2015, 366,366.

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