Rz. 31

Bleibt ein Wohnungseigentümer im abgerechneten Wirtschaftsjahr Vorschüsse (Hausgeldzahlungen) schuldig, wirkt sich dieser Umstand auf das Ergebnis seiner Einzelabrechnung nicht aus. Dieses wird anhand der Soll-Zahlungen gemäß Wirtschaftsplan ermittelt und lässt nur eine Forderung in Höhe der Abrechnungsspitze entstehen; Hausgeldrückstände sind insofern irrelevant. Die Pflicht zur Zahlung der Vorschüsse besteht bereits auf der Grundlage des Wirtschaftsplans und muss bzw. kann deshalb nicht nochmals beschlossen werden. Ein Wohnungseigentümer sollte seiner Abrechnung aber entnehmen können, was er der Gemeinschaft tatsächlich (insgesamt) schuldet. Deshalb sollten die Hausgeldrückstände informatorisch mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann in einem zusammenfassenden Anschreiben zur Abrechnung erfolgen, aber auch – deutlich abgesetzt – als Anhang zur Einzelabrechnung.

 

Rz. 32

Muster 8.2: Darstellung der Beitragsrückstände

 

Muster 8.2: Darstellung der Beitragsrückstände

Nachschuss gemäß Einzelabrechnung 2021: 268,49 EUR.

Nachrichtlich:

Beitragsrückstände 2021, Erhaltungsrücklage: 48,09 EUR

Beitragsrückstände 2021, Bewirtschaftungskosten: 280,00 EUR

Offene Forderung der Gemeinschaft (Nachzahlung gesamt): 596,58 EUR

 

Rz. 33

Früher war es üblich, Rückstände aus früheren Abrechnungen in das aktuelle Abrechnungsergebnis einzubeziehen und (gewissermaßen nach dem Motto "doppelt genäht hält besser") nochmals mitzubeschließen. Der BGH schob dieser Praxis mit der Begründung einen Riegel vor, es gebe keine Beschlusskompetenz dafür, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Miteigentümers neu zu begründen, weshalb die Einbeziehung von Rückständen schon beschlossener Abrechnungszeiträume nichtig sei.[66] Daran hat sich durch die WEG-Reform 2020 im Ergebnis nichts geändert. Nach jetziger Rechtslage ist Gegenstand eines Abrechnungsbeschlusses kraft Gesetzes sowieso nur die Abrechnungsspitze des abgerechneten Jahres. Sollte eine Abrechnung Rückstände einbeziehen (wollen), wäre dies von der Beschlusswirkung nicht umfasst.

[66] BGH v. 9.3.2012 – V ZR 147/11, NZM 2012, 565. Das war allerdings nicht überzeugend, denn per Zweibeschluss kann anerkanntermaßen eine schon geregelte Angelegenheit nochmals geregelt werden.

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