Rz. 142

In Anlehnung an das Steuerrecht kann man davon ausgehen, dass geringwertige Wirtschaftsgüter unwesentlich und deshalb nicht anzugeben sind.[246] Die Grenze liegt gem. § 6 Abs. 2 EStG bei derzeit 800 EUR netto bzw. – hier relevant – 952 EUR brutto. Viele diese Wertgrenze übersteigende Vermögensgegenstände wird eine Gemeinschaft im Regelfall nicht haben, denn das Gebäude als solches ist Vermögen der Wohnungseigentümer und deshalb nicht aufzuführen. Sollte die Gemeinschaft aber Eigentümerin einer (Verbands-)Immobilie sein, wäre diese selbstverständlich zu erwähnen. Anzugeben ist also ein etwa vorhandener Rasentraktor (Aufsitzmäher), während gewöhnliche Rasenmäher, Gartenwerkzeug, Tischtennisplatte und dgl. unter der Wesentlichkeitsgrenze liegen dürften. Laut Gesetzesbegründung sollen Brennstoffvorräte (also die Menge Öl im Tank) anzugeben sein; dem ist nicht zu folgen. Denn diese Information ist bereits Gegenstand der Heizkostenabrechnung, sodass auf diesem Weg das Informationsbedürfnis der Eigentümer erfüllt ist und die Aufnahme in den Vermögensbericht schon deshalb entbehrlich ist; zudem ist der Brennstoffvorrat kein dauerhafter Vermögens-, sondern ein Verbrauchsgegenstand.

[246] Lehmann-Richter/Wobst, § 10 Rn 931. Dezidiert a.A. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, Kap. 10 Rn 145.

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