Rz. 10

Wird der Feststellungsklage stattgegeben und erwächst das Urteil in Rechtskraft, so ist damit zwischen den Parteien festgestellt, dass ein konkreter Sachverhalt ("Handgreiflichkeiten vom … in …, im Hause …) keinen Grund darstellt, dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen. Eine dieser Feststellung widersprechende Verfügung wäre nicht wirksam."

Weil Streitgegenstand ein konkreter Sachverhalt war, können neue Vorfälle (= neue Sachverhalte) zum Gegenstand eines neuen Rechtsstreits gemacht werden.[8]

[8] BayObLGZ 1996, 24 zu § 530 BGB.

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