Rz. 1

Das BGB geht von der Prämisse aus, der Erblasser kenne den Kreis der Pflichtteilsberechtigten, wenn er sich anschickt, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Andernfalls würde es weder einem Dritten noch dem Erblasser selbst in den §§ 2079, 2281 BGB ein Anfechtungsrecht zugestehen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Testierens einen Pflichtteilsberechtigten nicht gekannt hat oder nicht kennen konnte. Dies ist der Ansatz des BGH in seinem Urteil vom 1.3.1974,[1] mit dem er ein Feststellungsinteresse des Testators für die positive Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegen einen Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung eines Rechts zur Entziehung des Pflichtteils bejaht hat. Denn die Klärung der Grenzen der Testierfreiheit vertrage keinen größeren Aufschub.

[1] BGH NJW 1974, 1085.

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