Rz. 1

Die Regelungen zur Patientenverfügung sind nicht geändert worden, erhalten nur einen neuen Standort, statt §§ 1901a, b BGB a.F. sind sie nun unter §§ 1827, 1828 BGB n.F. zu finden. Wie auch andere Vorschriften, die ins Medizinrecht einschlagen (§§ 1904–1906a BGB a.F., siehe § 14 Rdn 3–5), weitgehend unverändert bleiben, erweisen sie sich nach Schwab als "immun".[1] Allerdings wurden sie im Vergleich zu anderen Normen des Betreuungsrechtes auch vor weniger langer Zeit geändert.[2] Der Verweis in § 630d BGB bleibt bestehen und geht nun zu § 1827 BGB n.F.

 

Rz. 2

Es bleibt auch bei den vom BGH entwickelten Grundsätzen zum Behandlungsabbruch, nachdem bei einem Konsens von Arzt und Ausdruck- und Geltungsverschaffer einer Patientenverfügung bzw. Bevollmächtigten oder Betreuer keine gerichtliche Genehmigung notwendig ist. Sonst ergibt sich deren Erforderlichkeit aus § 1829 BGB n.F. (§ 1904 BGB a.F.).

Dem Ehegattenvertretungsrecht geht eine Patientenverfügung vor (siehe § 10 Rdn 52).

[1] Schwab, FamRZ 2020, 1321, 1322.
[2] Zu § 1906a BGB vgl. z.B. Kurze, ZErb 2018, 25.

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