Rz. 24

Die Gebühren werden gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Insoweit kommt es maßgeblich auf den Gegenstand und den Umfang der anwaltlichen Beauftragung und Bevollmächtigung durch den VN an. Wie das LG Frankfurt festgestellt hat, ist hierbei auf eine formale Betrachtungsweise abzustellen, auch wenn der vermeintliche Anspruch offensichtlich auf einem Versehen beruht. Zumindest ist für die Prüfung des Sachverhaltes im Rahmen der anwaltlichen Beratung des VN Deckungsschutz zu gewähren; was vorliegend geschehen ist.

 

Rz. 25

Nach Auffassung des OLG Frankfurt[17] entsteht die Unterrichtungspflicht in der Rechtsschutzversicherung gem. § 17 Abs. 3 ARB 2005 erst dann, wenn der VN tatsächlich um die Bezahlung der Kosten für Maßnahmen oder eine Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen nachsucht und nicht bereits dann, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Allein die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid soll den Versicherungsschutz nicht gefährden. Selbst dann nicht, wenn mit dem Widerspruch das Ziel verfolgt werden soll, eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln, weil "es schwer vorstellbar sei, dass die Verfolgung rechtlicher Interessen nicht auch die Wahrnehmung wirtschaftlicher oder anderer Interessen diene und dass deshalb der in der Rechtsschutzversicherung gebotene Schutz für die Verfolgung rechtlicher Interessen auch bestehe, wenn mit der Rechtsverfolgung im Schwerpunkt wirtschaftliche Zwecke verwirklicht werden sollen."

 

Rz. 26

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Deckungsschutz für die Beratung des VN in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten nach § 2k) ARB 94 unabhängig von den Erfolgsaussichten zu erteilen ist. Insoweit bestimmt nämlich § 18 Abs. 1b) ARB 94, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung lediglich in den Fällen des § 2a) bis g) ARB 94 vom RSV hinterfragt werden dürfen.

[17] Urt. v. 18.11.2009 – 7 U 52/09 – VersR 2010, 1310.

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