Rz. 15
Es stellt bereits vom objektiven Tatbestand des § 15 Abs. 1d) cc) ARB 75; 17 Abs. 5c) cc) ARB 94 keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn das Verlangen des RSV eine "unbillige Interessenbeeinträchtigung" für den VN bedeutet. Dieser Einwand ist allerdings prozessual vom VN zu erheben. Die gegenständliche Problematik wird von der Rechtsprechung kontrovers diskutiert, worauf Henke zu Recht hinweist.[5] Insoweit kommt es entscheidend auf die einzelfallbezogene Betrachtung der zugrundeliegenden Sachverhalte an.[6]
Rz. 16
Allerdings hatte der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH Gelegenheit, sich zu der gegenständlichen Klausel zu äußern. In der Ladung zur mündlichen Verhaltung v. 22.5.2009 (Az. IV ZR 352/07) erteilte der Senat den oben zitierten rechtlichen Hinweis zur Unwirksamkeit der Klausel. In der mündlichen Verhandlung vom 15.7.2009 hat der RSV die Forderung sodann anerkannt.[7] Insoweit dürfte die behandelte Frage nunmehr höchstrichterlich entschieden sein und die jahrzehntelange (Instanz-)Rechtsprechung zur Makulatur geworden sein.[8]
Rz. 17
Auch das LG Köln[9] nimmt eine Verpflichtung des Versicherers auf Freistellung von der außergerichtlich verdienten Anwaltsvergütung in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren an. Die gegen das Urteil eingelegte Revision zum BGH (IV ZR 169/11) wurde durch den Versicherer zurückgenommen.
Rz. 18
Eine andere Auffassung vertritt hingegen das LG Karlsruhe.[10] Es lastet dem Versicherungsnehmer das Verschulden seines Anwalts aus der Repräsentantenhaftung mit einer Herabsetzung um ⅔ der geltend gemachten Gebühren an. Diese Entscheidung wurde von Wendt[11] heftig als neben der Sache liegend kritisiert: "Etwas mehr an Begründung können wir [gemeint ist der IV. Senat des BGH, dem Wendt als Richter angehörte] von den Fachkollegen wohl erwarten." Für Cornelius-Winkler mutet die Rechtsauffassung geradezu absurd an, eine Repräsentantenhaftung des Rechtsanwalts anzunehmen.[12]
Rz. 19
Allerdings ist es dem RSV unbenommen, den Rechtsanwalt wegen verschuldeter Mehrkosten über § 86 Abs. 1 S. 1 VVG im Regressweg in Anspruch zu nehmen.[13] Insoweit ist es umso wichtiger, den Mandanten umfassend aufzuklären und dies auch zu dokumentieren. Letztendlich ist es die Entscheidung des Mandanten, welchen Weg er beschreiten möchte.[14]
Rz. 20
Der RSV ist an eine einmal gegebene außergerichtliche Deckungszusage gebunden. Sie wirkt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis und schließt spätere Einwendungen endgültig aus. Vorausgesetzt, dem RSV lagen zum Zeitpunkt der Deckungszusage alle Informationen offen. Insoweit stellt das Berufen auf eine angebliche Obliegenheitsverletzung nach Erteilung der Deckungszusage einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.[15]
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