Rz. 13

Dem VN wird durch seinen Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsvertrages ausgesprochen, wobei die Kündigungsfrist falsch berechnet wird. Hierauf beauftragt der VN seinen Rechtsanwalt mit seiner außergerichtlichen Beratung und Vertretung. Dieser widerspricht der Kündigung, weist auf die unzutreffend berechnete Kündigungsfrist hin und macht gleichzeitig noch offenstehende Gehaltsansprüche geltend. Nach Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen erteilt der VN den Auftrag, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Parteien schließen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Der in Anspruch genommene RSV lehnt es ab, den erbetenen Deckungsschutz für die außergerichtliche Vertretung des VN zur Verfügung zu stellen und gewährt lediglich Deckungsschutz für die gerichtliche Vertretung des VN. Nach Rechnungsstellung verweigert der RSV die Übernahme der (nicht anrechenbaren) Gebühren und Auslagen für die außergerichtliche Vertretung des VN unter Hinweis auf §§ 15 Abs. 1d) cc) ARB 75; 17 Abs. 5c) cc) ARB 94.

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