Rz. 12

Der VN verstößt nicht gegen die ihm gem. §§ 15 Abs. 1d) cc) ARB 75; 17 Abs. 5c) cc) ARB 94 obliegende Pflicht, wenn er bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung nicht sofort Klageauftrag erteilt, sondern das Mandat auf eine außergerichtliche Beratung und Vertretung des Rechtsanwalts beschränkt.

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