Rz. 60
Den Gläubigern von reinen Nachlassverbindlichkeiten, denen gegenüber der Erbe seine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung noch nicht verloren hat, haftet während des laufenden Insolvenzverfahrens nur der Nachlass als Masse, § 1975 BGB.[129]
Hinweis
Aktive und passive Prozesse sind vom Nachlassverwalter als Partei kraft Amtes zu führen;[130] bereits laufende Prozesse mit dem Erben werden nach Maßgabe des § 240 ZPO bis zur Aufnahme durch den Nachlassinsolvenzverwalter unterbrochen. Wegen reiner Nachlassverbindlichkeiten kann der Erbe nicht (klageweise) in Anspruch genommen werden.[131]
Rz. 61
Eine Einzelvollstreckung in den Nachlass durch Nachlassgläubiger ist nach §§ 89, 90 InsO unzulässig. Vorher erfolgte Zwangsvollstreckungen sind nach § 321 InsO unwirksam. Eigengläubiger des Erben können nach §§ 38, 325 InsO nicht mehr aus dem Nachlass befriedigt werden; für bereits erfolgte Zwangsvollstreckungen gilt § 321 InsO analog.[132] Eine Vollstreckung von reinen Nachlassgläubigern in das Eigenvermögen ist nach § 784 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und muss aufgehoben werden.[133]
Rz. 62
Um aus dem Nachlass befriedigt zu werden, müssen sie sich an den Nachlassinsolvenzverwalter (nicht an die Erben) halten und ihre Forderung nach § 325 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden.[134]
Hinweis
Auch der Erbe kann Insolvenzgläubiger sein, wenn er Ansprüche gegen den Erblasser hatte, § 1976 BGB i.V.m. § 326 Abs. 1 InsO.[135]
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