Rz. 47

Auch bei zulässigem Antrag und Vorliegen eines Eröffnungsgrundes wird dann keine Nachlassinsolvenz eröffnet, wenn keine hinreichende Masse vorhanden ist, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO[108] zu decken, § 26 InsO.[109] Eine liquide Masse muss (noch) nicht vorliegen.[110] Auch darüber mag nach § 5 Abs. 1 S. 2 InsO mit Hilfe eines Sachverständigen entschieden werden.

 

Hinweis

Stellt sich erst nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens heraus, dass keine hinreichende Masse vorhanden ist, so wird das Verfahren eingestellt, § 207 InsO.

 

Rz. 48

Sind zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, §§ 208, 211 InsO.

 

Rz. 49

Wird der Antrag mangels Masse abgelehnt, so trägt der Antragsteller die durch seinen Antrag entstandenen Gerichtskosten, § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO. Hierzu gehören die eigentlichen Gerichtsgebühren (0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV-GKG i.V.m. § 58 Abs. 1 InsO bei Antrag des Erben und 0,5 Gebühr, aber mindestens 180 EUR nach Nr. 2311 KV-GKG i.V.m. § 58 Abs. 2 InsO bei Antrag eines Gläubigers), aber auch die Kosten des Sachverständigen.[111]

 

Hinweis

Bei Antragstellung durch den Erben haftet also dieser. Es handelt sich zumindest auch um eine Eigenverbindlichkeit, unter den Voraussetzungen des § 1978 Abs. 1 BGB um eine Nachlasserbenschuld.[112]

 

Rz. 50

Auch in diesem Fall kann sich der Antrag allerdings aus Sicht des eine Haftungsbeschränkung anstrebenden Erben gelohnt haben, da diese Entscheidung für das Prozessgericht Bindungswirkung hat und dem Erben damit die Möglichkeit eröffnet, die Haftungsbeschränkungsvoraussetzungen, nämlich die Dürftigkeit des Nachlasses nachzuweisen. Außerdem besteht nach einmal erfolgter Ablehnung mangels Masse keine Insolvenzantragspflicht nach § 1980 BGB mehr.[113]

 

Rz. 51

Auch Kostenerwägungen sprechen nicht grds. gegen den Antrag. Es entstehen Gebühren in Höhe von 0,5 bei Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüftermins, Nrn. 2321, 2320 KV-GKG. Im Insolvenzverfahren wird in der Regel ein Abschlag von der Regelvergütung gemäß § 3 InsVV gerechtfertigt sein.[114] Als problematisch können sich allerdings Gutachterkosten erweisen (PKH kommt für den Antrag wohl nicht in Betracht);[115] werden die Kosten zu hoch, kann der Antrag aber nach § 13 Abs. 2 InsO zurückgenommen werden.

[108] BeckOGK/Herzog, § 1975 BGB Rn 187.1 ff. Die Masseverbindlichkeiten nach §§ 55, 324 InsO fallen in diese Prüfung nicht rein, sondern spielen nur bei der Frage nach einer Masseunzulänglichkeit nach §§ 208 ff. InsO eine Rolle, BT-Drucks 12/2443, 118.
[109] Der Antragsteller kann nach § 26 InsO einen Kostenvorschuss bezahlen, um dies zu verhindern, Roth/Pfeuffer, Nachlassinsolvenz, Rn 90; eine Verpflichtung hierzu nach § 26 Abs. 4 InsO besteht für den Erben wohl nicht, vgl. BeckOGK/Herzog, § 1975 BGB Rn 183.2. Die Kosten der Nachlassinsolvenz können nicht gestundet werden; ein Rückgriff auf die Regelungen der Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht; LG Coburg, Beschl. v. 19.10.2016 – 41 T 109/16, ErbR 2017, 282.
[111] Roth/Pfeuffer, Nachlassinsolvenz, Rn 86; BeckOGK/Herzog, § 1975 BGB Rn 179 ff. und Rn 180 f. zur streitigen Frage, wer Vergütung und Auslagen eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu bezahlen hat.
[112] BeckOGK/Herzog, § 1975 BGB Rn 177.1.; Roth/Pfeuffer, Nachlassinsolvenz, Rn 91 f.
[113] Roth/Pfeuffer, Nachlassinsolvenz, Rn 93.
[114] Jünemann, ZErb 2011, 59, 71.
[115] BGH, Beschl. v. 16.3.2000 – IX ZB 2/00, NJW 2000, 1869; LG Kassel, Beschl. v. 25.6.2014 – 3 T 170/14, NJW-Spezial 2014, 519; siehe auch LG Coburg, Beschl. v. 19.10.2016 – 41 T 109/16, ErbR 2017, 282; Roth/Pfeuffer, Nachlassinsolvenz, Rn 90 ff.

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