Rz. 2

Um seine Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern auf den Nachlass zu beschränken, kann der Erbe Nachlassverwaltung beantragen.[2]

[2] Roth, NJW-Spezial 2018, 487; Sticherling, Rpfleger 2009, 459. Von Amts wegen kann die Anordnung nicht erfolgen, BeckOGK/Herzog, § 1981 BGB Rn 3. Zu Problemen bei Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen im Nachlass Fromm, ZEV 2006, 298; Gziwotz, Der Betrieb 1990, 924; Staudinger/Dobler, § 1985 BGB Rn 20 ff.; dies a.a.O. § 1975 Rn 51 f. und § 1986 Rn 6.

1. Antragsberechtigung

 

Rz. 3

Antragsberechtigt ist zunächst der Erbe, § 1981 BGB;[3] nach zutreffender Ansicht nicht der vorläufige Erbe,[4] und auch nicht der Erbe, der wirksam ausgeschlagen hat.[5] Der Nacherbe ist antragsbefugt, sobald der Nacherbfall eingetreten ist (§ 2144 Abs. 1 BGB). Nach zutreffender Ansicht steht das Antragsrecht auch dem Erbeserben für den Nachlass im Nachlass zu.[6]

 

Rz. 4

Miterben können Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich (keine Mehrheitsentscheidung) und nur vor der Teilung beantragen, §§ 1981 Abs. 1, 2062 BGB.[7] War allerdings die Miterbenstellung eines Miterben bei der Beschlussfassung des Gerichts noch nicht bekannt, so steht dem übergangenen Miterben grundsätzlich die Beschwerde gegen einen die Nachlassverwaltung anordnenden Beschluss zu.[8] Nach h.M. ist ihr Antrag unzulässig, wenn einer der Erben allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet (str.).

 

Hinweis

Der Miterbe kann ausnw. unter den Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB auch allein die Nachlassverwaltung beantragen, wenn er selbst Nachlassgläubiger ist.[9]

 

Rz. 5

Antragsberechtigt sind neben den Erben auch Nachlassgläubiger, § 1981 Abs. 2 BGB,[10] der Testamentsvollstrecker, § 317 Abs. 1 InsO analog,[11] der Erbschaftskäufer, § 2383 BGB sowie der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte bei Gütergemeinschaft analog § 318 InsO.[12] Der Nachlasspfleger hat kein Antragsrecht.[13] Das Antragsrecht im Rahmen einer Gesamtinsolvenz ist umstritten.[14]

[3] Zu einem Antragsmuster siehe BeckOF/Herzog, 5.12.5.1 und BeckOGK/Herzog, § 1981 BGB Rn 76.1.
[4] Staudinger/Dobler, § 1981 BGB Rn 11; BeckOGK/Herzog, § 1981 BGB Rn 11.
[5] BeckOGK/Herzog, § 1981 BGB Rn 12 auch zu der Frage, wie bei Streit über die Wirksamkeit der Ausschlagung vorzugehen ist; siehe hierzu bei Nachlassinsolvenz auch BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – IX ZB 74/10, ErbR 2011, 277 = ZEV 2011, 544.
[6] OLG Jena, Beschl. v. 10.9.2008 – 9 W 395/08, ZFE 2009, 118 = ZEV 2009, 33 = FamRZ 2009, 1096; zustimmend zu Recht Staudinger/Dobler, § 1981 BGB Rn 14.
[9] Einschränkend OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.8.2016 – I-3 Wx 38/16, ErbR 2016, 711 = ZEV 2016, 701, m. Anm. Küpper: Auf Antrag eines Nachlassgläubigers, der zugleich Miterbe ist, ist die Nachlassverwaltung nicht anzuordnen, wenn aktuell kein Grund mehr für die Annahme besteht, die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass sei durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet (hier: Rücküberweisung des restlichen Entnahmebetrages nach Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten an den Nachlass).
[10] Zu den Voraussetzungen, unter welchen Nachlassgläubiger bei Vorhandensein eines verwaltenden Testamentsvollstreckers Nachlassverwaltung beantragen können, Storz, ZEV 2010, 549. Ein Formulierungsbeispiel für einen Antrag findet sich bei BeckOF/Herzog, 5.12.5.2.
[11] MüKo/Küpper, § 1981 BGB Rn 4; Grüneberg/Weidlich, § 1981 BGB Rn 1; das Antragsrecht des Testamentsvollstreckers steht neben dem des Erben.
[12] Erman/Horn, § 1981 BGB Rn 3; Staudinger/Dobler, § 1981 BGB Rn 7.
[13] BayObLG, Beschl v. 28.6.1976 – BReg. 1 Z 27/76, BayObLGZ 1976, 167, 172.
[14] Siehe hierzu Staudinger/Dobler, § 1981 BGB Rn 9; BeckOGK/Herzog, § 1981 BGB Rn 19.

2. Zuständigkeit

 

Rz. 6

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, § 1981 Abs. 1 BGB; § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG; zuständig ist hier das Nachlassgericht, §§ 1981, 1962 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 8 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Der Antrag ist in örtlicher Hinsicht an dasjenige Amtsgericht zu richten, bei dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 FamFG. Zur internationalen Zuständigkeit siehe § 105 FamFG und §§ 4 ff. EU-ErbVO.

3. Grund und Frist

a) Antrag eines Erben

 

Rz. 7

Gemäß § 1981 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag des Erben (aller Miterben, des Testamentsvollstreckers oder Erbschaftskäufers) die Nachlassverwaltung anzuordnen. Eines besonderen Grundes bedarf es – anders als bei der Nachlassinsolvenz – nicht.

 

Rz. 8

Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für sein Antragsrecht nur glaubhaft machen. So muss z.B. der Erbe bspw. durch Vorlage einer entsprechenden letztwilligen Verfügung oder eines Erbscheins glaubhaft machen, dass er Erbe ist.[15] Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt durch Bescheinigung über die Annahme seines Amtes bzw. durch Vorlage eines Testamentsvoll...

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