Rz. 13

Das Gericht erhält Gebühren nach Nr. 12310 ff. KV-GNotKG.[24] Zudem entstehen Gebühren für Bekanntmachungen sowie die Eintragung im Grundbuch.[25]

[24] Grüneberg/Weidlich, § 1981 BGB Rn 5; Erman/Horn, § 1982 BGB Rn 1.
[25] BeckOGK/Herzog, § 1983 BGB Rn 4 und 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge