Rz. 7

Gemäß § 1981 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag des Erben (aller Miterben, des Testamentsvollstreckers oder Erbschaftskäufers) die Nachlassverwaltung anzuordnen. Eines besonderen Grundes bedarf es – anders als bei der Nachlassinsolvenz – nicht.

 

Rz. 8

Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für sein Antragsrecht nur glaubhaft machen. So muss z.B. der Erbe bspw. durch Vorlage einer entsprechenden letztwilligen Verfügung oder eines Erbscheins glaubhaft machen, dass er Erbe ist.[15] Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt durch Bescheinigung über die Annahme seines Amtes bzw. durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen.

 

Rz. 9

Der Antrag eines (Erbes- oder Mit-)Erben ist – anders als der eines Nachlassgläubigers (siehe hierzu sogleich Rdn 10) – nicht fristgebunden.[16] Gleichwohl sind letztlich "zeitliche" Beschränkungen zu beachten:

Bei Miterben kann Nachlassverwaltung nach der Teilung nicht mehr beantragt werden, § 2062 Hs. 2 BGB.
Sobald ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, scheidet eine Nachlassverwaltung nach § 1988 BGB aus.
Wenn der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet, erlischt sein Antragsrecht, § 2013 Abs. 1 BGB (nicht aber das der Nachlassgläubiger),[17] was allerdings das Nachlassgericht nur prüfen muss, wenn es sich aus den Akten ergibt.[18]
 

Hinweis

Außerdem wird die faktische Herbeiführung der Vermögenstrennung umso schwieriger, je mehr Zeit seit dem Erbfall verstrichen ist und je mehr sich die Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen faktisch verschmolzen haben.

[15] Staudinger/Dobler, § 1981 BGB Rn 13.
[16] Anders beim Antrag von Nachlassgläubigern: Sie können unter den Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft Nachlassverwaltung beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Nach der Teilung scheidet allerdings auch dies nach h.M. aus; vgl. MüKo/Fest, § 2062 Rn 9.
[17] Erman/Horn, § 1981 BGB Rn 4.
[18] BeckOGK/Herzog, § 1981 BGB Rn 30 ff.; zur Folge, wenn das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung trotz Verlusts der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit angeordnet hat, siehe Staudinger/Dobler, § 1981 BGB Rn 6.

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