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Antragsberechtigt sind außerdem der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker (§ 317 InsO);[103] der mitverwaltende Ehegatte bei Gütergemeinschaft (§ 318 InsO), der Erbschaftskäufer (§ 330 InsO)[104] und der Insolvenzverwalter des Erben bei Gesamtinsolvenz.[105]
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