Rz. 45

Antragsberechtigt sind außerdem der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker (§ 317 InsO);[103] der mitverwaltende Ehegatte bei Gütergemeinschaft (§ 318 InsO), der Erbschaftskäufer (§ 330 InsO)[104] und der Insolvenzverwalter des Erben bei Gesamtinsolvenz.[105]

[103] Siehe auch Kukleisa, Der insolvente Nachlass – Die Haftung der Erben und die Befugnisse des Testamentsvollstreckers, ZVI 2013, 173.
[104] BeckOGK/Herzog, § 1975 BGB Rn 150 ff.
[105] BeckOGK/Herzog, § 1975 BGB Rn 169 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge