Rz. 23

Bezüglich der Rechtsmittel gegen einen stattgebenden Beschluss ist zu unterscheiden:

a) Beschluss auf Antrag des Erben bzw. der Miterben

 

Rz. 24

Ist einem Antrag aller Miterben stattgegeben worden, so ist eine Beschwerde hiergegen nach § 359 Abs. 1 FamFG grds. unzulässig. Angefochten werden kann aber die Person des Verwalters. Außerdem gilt: Haben nicht alle Miterben den Antrag gestellt, so ist gegen die rechtswidrige Anordnung die sofortige Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft. Diese mag bspw. dann durchdringen, weil nur einer der Miterben statt wie von § 1962 BGB vorgesehen alle den Antrag gestellt hat.[46]

[46] OLG Hamm, Beschl. v. 26.6.2015 – I-15 W 217/15, ErbR 2015, 688; LG Aachen, Beschl. v. 22.9.1959 – 7 T 453/59, NJW 1960, 46.

b) Beschluss auf Antrag eines Nachlassgläubigers

 

Rz. 25

Gegen die Anordnung auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die sofortige Beschwerde durch die Erben, den Testamentsvollstrecker und den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter der Erben gemäß § 359 Abs. 2 FamFG statthaft.

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