Rz. 70

Der Erbe ist mit der Anordnung der Nachlass(insolvenz)verwaltung nicht mehr passivlegitimiert in Bezug auf reine Nachlassverbindlichkeiten, § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB. Die Gläubiger müssen gegen den Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter vorgehen und können Befriedigung nur noch aus dem Nachlass suchen, § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB.

 

Hinweis

Prozesse sind gegen den Nachlass- oder Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu führen; dieser ist gesetzlicher Prozessstandschafter; unterbrochene Prozesse kann er aufnehmen.

 

Rz. 71

Das Eigenvermögen kann wegen reiner Nachlassverbindlichkeiten der Erben nicht mehr in Anspruch genommen werden, § 1975 BGB (ggf. i.V.m. §§ 785, 781, 767 ZPO, vgl. hierzu näher unten § 13).[151]

 

Rz. 72

Die durch die Nachlass(insolvenz)verwaltung eintretende Vermögenssonderung sondiert auf der Passivseite aber nur die Erblasserschulden und die Erbfallschulden, sprich die reinen Nachlassverbindlichkeiten von den Eigenverbindlichkeiten des Erben. Für Nachlasserbenschulden und reine Eigenverbindlichkeiten haftet der Erbe nach wie vor persönlich mit seinem Eigenvermögen. In Bezug auf die Nachlasserbenschulden allerdings mit der Regressmöglichkeit nach §§ 1978 Abs. 3, 1979, (683 S. 2), 670 BGB (vgl. hierzu unten Rdn 99 ff.).

[151] Umgekehrt können Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung unter den Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB beantragen, um zu verhindern, dass Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass zugreifen, § 1984 Abs. 2 BGB. Der Nachlassverwalter kann dann gegen die Vollstreckung von Eigengläubigern des Erben in den Nachlass Vollstreckungsabwehrklage erheben, §§ 784 Abs. 2, 785, 767 ZPO.

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