Rz. 73

Mit der Universalsukzession erlöschen Rechte bzw. Ansprüche und Verbindlichkeiten, die bisher zwischen Erblasser und Erben gegenseitig bestanden haben, grundsätzlich durch Konfusion bzw. Konsolidation. Gemäß § 1976 BGB leben die Ansprüche wieder auf, wenn durch Nachlassinsolvenz bzw. Nachlassverwaltung erneut die beiden Vermögensmassen wieder voneinander unterschieden werden.

 

Hinweis

§ 1976 BGB gilt gemäß § 1991 Abs. 2 BGB auch, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede geltend macht und bei der Berechnung des Nachlassüberschusses i.R.v. § 1973 BGB.

 

Rz. 74

Sie gelten erga omnes[152] mit Rückwirkung auf den Erbfall als weiterhin bestehend.[153]

 

Hinweis

Der Erbe kann und muss also seine als nicht erloschen geltende Forderung dem Verwalter gegenüber geltend machen; diesbezügliche Sicherungsrechte bestehen fort (Aufhebung der Konsolidation).[154] Umgekehrt schuldet der Erbe dem Nachlass etwas, wie er zuvor dem Erblasser etwas geschuldet hat, was der Verwalter geltend machen wird.[155]

 

Rz. 75

Hielten Erblasser und Erbe je einen z.B. hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, so können die Nachlassgläubiger wegen § 1976 BGB sich nur aus dem Miteigentumsanteil, der in den Nachlass fällt, befriedigen.[156]

Die erneut eingetretene Vermögenssonderung lässt darüber hinaus nach h.M. eine Neubegründung von Ansprüchen zwischen Eigenvermögen und Nachlass zu.[157] Dies gilt zumindest, wenn der Verwalter mit dem Erben Rechtsgeschäfte abschließt.[158]

Verfügungen, die gemäß § 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden sind (sog. Konvaleszenz), bleiben von § 1976 BGB unberührt.[159]

[152] Das ist der Unterschied zur Parallelnorm des § 1991 BGB, der Wirkung nur gegenüber dem jeweils Betroffenen hat.
[153] BGH, Urt. v. 1.6.1967 – II ZR 150/66, NJW 1967, 2399; siehe eingehend BeckOGK/Herzog, § 1976 BGB Rn 17 ff. und Staudinger/Dobler, § 1976 BGB Rn 4.
[154] Staudinger/Dobler, § 1976 BGB Rn 5; BeckOGK/Herzog, § 1976 BGB Rn 5.
[155] BeckOGK/Herzog, § 1976 BGB Rn 20 ff.
[156] Staudinger/Dobler, § 1976 BGB Rn 8.
[157] BGH, Urt. v. 14.12.1990 – V ZR 224/89, NJW-RR 1991, 683; BeckOGK/Herzog, § 1976 BGB Rn 24 ff.; Staudinger/Dobler, § 1976 BGB Rn 7.
[158] Darüber hinausgehend noch Muscheler, ErbR II, Rn 3562, wenn dieser mit der wohl h.L. davon ausgeht, dass der Erbe selbst rechtsgeschäftliche Verpflichtungen zwischen Nachlass und Eigenvermögen begründen kann.
[159] Staudinger/Dobler, § 1976 BGB Rn 10.

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