Rz. 73
Mit der Universalsukzession erlöschen Rechte bzw. Ansprüche und Verbindlichkeiten, die bisher zwischen Erblasser und Erben gegenseitig bestanden haben, grundsätzlich durch Konfusion bzw. Konsolidation. Gemäß § 1976 BGB leben die Ansprüche wieder auf, wenn durch Nachlassinsolvenz bzw. Nachlassverwaltung erneut die beiden Vermögensmassen wieder voneinander unterschieden werden.
Hinweis
§ 1976 BGB gilt gemäß § 1991 Abs. 2 BGB auch, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede geltend macht und bei der Berechnung des Nachlassüberschusses i.R.v. § 1973 BGB.
Rz. 74
Sie gelten erga omnes[152] mit Rückwirkung auf den Erbfall als weiterhin bestehend.[153]
Hinweis
Der Erbe kann und muss also seine als nicht erloschen geltende Forderung dem Verwalter gegenüber geltend machen; diesbezügliche Sicherungsrechte bestehen fort (Aufhebung der Konsolidation).[154] Umgekehrt schuldet der Erbe dem Nachlass etwas, wie er zuvor dem Erblasser etwas geschuldet hat, was der Verwalter geltend machen wird.[155]
Rz. 75
Hielten Erblasser und Erbe je einen z.B. hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, so können die Nachlassgläubiger wegen § 1976 BGB sich nur aus dem Miteigentumsanteil, der in den Nachlass fällt, befriedigen.[156]
Die erneut eingetretene Vermögenssonderung lässt darüber hinaus nach h.M. eine Neubegründung von Ansprüchen zwischen Eigenvermögen und Nachlass zu.[157] Dies gilt zumindest, wenn der Verwalter mit dem Erben Rechtsgeschäfte abschließt.[158]
Verfügungen, die gemäß § 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden sind (sog. Konvaleszenz), bleiben von § 1976 BGB unberührt.[159]
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