Rz. 32

Ist ein Ehevertrag nichtig (insbesondere mangels im Einzelfall vorgeschriebener notarieller Beurkundung (z.B. der Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung, §§ 1408 Abs. 1, 1410, 125 BGB), ist der ganzen Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre.

 

Rz. 33

 

Beispiel

M und F vereinbaren privatschriftlich Folgendes:

Wir leben seit dem (…) getrennt und wollen uns scheiden lassen. Wir vereinbaren ab heute Gütertrennung und bestätigen uns wechselseitig, keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander zu haben, auch nicht hinsichtlich der Haushaltsgegenstände. Mit dieser Vereinbarung soll alles, was mit der Trennung und Scheidung zusammenhängt, erledigt sein.

 

Rz. 34

Im Übrigen kann auf die anderweitigen Ausführungen zur Teilnichtigkeit und zur salvatorischen Klausel zu verwiesen werden (§ 9 Rdn 444 ff.).

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