Rz. 72

Wenngleich in der Sache zum System der gerichtlichen Ehevertragskontrolle im Sinne der neuen BGH-Rechtsprechung uneingeschränkte Einigkeit besteht, werden auf den beiden Definitionsebenen unterschiedliche Begriffe verendet:

 

Rz. 73

Teils wird die obere Ebene als Vertragskontrolle bezeichnet mit den Unterfällen der Inhaltskontrolle (§ 138 BGB) und der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB):

 

Rz. 74

Man findet auch Inhaltskontrolle als Ober- und Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) und Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) als Unterbegriffe.[45]

 

Rz. 75

Sachliche Unterschiede bestehen nicht.

Da auch bei der Ausübungskontrolle der Inhalt geprüft werden muss, ist die Verwendung des Begriffes "Inhaltskontrolle" auf der oberen Ebene nicht sachlich falsch. Da sich der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 VersAusglG aber für die oben zuerst genannte Möglichkeit entschieden hat ("Inhalts- und Ausübungskontrolle"), sollte man allein diesen Wortlaut verwenden, zumal er sich in Rechtsprechung und Literatur überwiegend durchgesetzt hat.

 

Rz. 76

Klauseln, die einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten, bezeichnet man als "kontrollfest". Synonym ist "gerichtsfest".

[45] Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 144.

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