Rz. 6

In diesem Zusammenhang sind auch Konventionalstrafen unzulässig, wobei es sich nicht um eine solche handelt, wenn die geschuldete Zahlung dazu dient, dem anderen Ehegatten das Auskommen im Fall der Scheidung zu verbessern.[4]

[4] BGH FamRZ 1990, 372; Münch/Bergschneider, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 7 Rn 85.

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