Rz. 5

Ehegatten können jedoch auf ein bereits entstandenes Scheidungsrecht verzichten mit der Folge, dass es neu entsteht, wenn einer der im Gesetz vorgesehenen Scheidungstatbestände aufgrund einer neuen Tatsachenlage erfüllt wird. Die Wirkung eines derartigen Verzichts erschöpft sich grundsätzlich darin, dass das Scheidungsrecht des verzichtenden Ehegatten erlischt, soweit es bis dahin bereits erwachsen ist. Ebenso wie im Falle eines Verzichts auf den Scheidungsantrag die erneute Geltendmachung des Scheidungsbegehrens wegen neuer Tatsachen zulässig ist kann auch das subjektive Scheidungsrecht neu entstehen, wenn einer der im Gesetz vorgesehenen Scheidungstatbestände bedingt durch eine neue Tatsachenlage erfüllt wird, insbesondere nach Ablauf einer dreijährigen Trennungsfrist, die nach § 1566 Abs. 2 BGB das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermuten lässt. Hierbei kann jedoch eine vor dem Verzicht liegende Zeit des Getrenntlebens nicht mitgerechnet werden, weil sie aufgrund des Verzichts nicht mehr als Indiz für ein Scheitern der Ehe gilt. Ist nach dem Verzicht noch keine dreijährige, sondern erst eine einjährige Trennungsfrist verstrichen, so kann der Ehegatte gleichfalls ohne weiteres die Scheidung beantragen, wenn der Ehepartner zustimmt und damit nach § 1566 Abs. 1 BGB ebenfalls die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe eingreift.

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