Rz. 4

Ehegatten können eine spätere Scheidung nicht vertraglich ausschließen.[2] Hierbei geht es nicht um ein "Recht auf Ledigkeit" als die gedankliche Umkehrung der Eheschließungsfreiheit im Sinne einer dahin verstandenen negativen Eheschließungsfreiheit. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt ihnen vielmehr das Recht, nach Eintritt der die Scheidung rechtfertigenden Voraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen.[3]

[2] BGH FamRZ 1986, 655.
[3] BGH FamRZ 78, 881, 883.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge