Rz. 133

Die gerichtliche Vertragskontrolle wird dadurch eingeleitet und überhaupt erst ermöglicht, dass die jeweilige Folgesache, welche vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, anhängig gemacht wird.

 

Rz. 134

Um dem Gericht Veranlassung zur Vertragskontrolle zu geben, muss also

der entsprechende Sachantrag gestellt,
der Ehevertrag vorgelegt
und die tatsächlichen Umstände vorgetragen werden, auf welche sich die Rechtsauffassung der Sittenwidrigkeit des Vertrags oder des Missbrauchs der Rechtsmacht gründet;
zweckmäßig, wenngleich nicht zwingend erforderlich ist es, zur vertretenen Rechtsauffassung auszuführen und einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen. Hierzu kann das umfangreiche Rechtsprechungsregister im Anhang dieses Werkes dienen (§ 16 Rdn 5 ff.).

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