Rz. 130

Zitat

"Bei einer Unterhaltsvereinbarung in einem Ehevertrag kann auch auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Unterlegenheitsposition vorgelegen haben,[78] so dass im Rahmen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle auch zu prüfen ist, ob sich nach der Vertragsgestaltung eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil des unterhaltspflichtigen Ehegatten ergibt."

Die Verpflichtung eines Ehegattens, 61 % seines Nettoeinkommens als Ehegattenunterhalt zu zahlen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.[79]

[78] Vgl. auch BGH FamRZ 2009, 198.
[79] OLG Hamm, Urt. v. 23.12.2009 – 8 UF 85/09, juris.

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