Rz. 18

Ein Ehevertrag darf nicht eine Unterhaltsquelle zulasten nachrangig Verpflichteter "verschütten".[14] Eine Scheidungsvereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, dass er zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen wird, kann den guten Sitten zuwider laufen und damit nichtig sein, auch wenn sie ohne Schädigungsabsicht der Ehegatten zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe abgeschlossen wird. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsabrede kommt es insoweit entscheidend auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an.[15]

[14] Hoffmann, FF 2004, 1, 7.
[15] BGH FamRZ 1973, 137; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 930; vgl. auch BGH FamRZ 2009, 198; OLG Düsseldorf FuR 2012, 199; OLG Köln FamRZ 1999, 920; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 980.

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