Rz. 65

Es steht Ehegatten jederzeit frei, ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft zu ändern und den Güterstand zu wechseln. Außenstehende Dritte und auch künftige Gläubiger haben keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines bestehenden Güterstands und der damit ggf. verbundenen Vollstreckungsmöglichkeit.[40]

[40] BGH NJW 1972, 48, 49.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge