a) Vertraglicher Ausschluss der Scheidung

 

Rz. 4

Ehegatten können eine spätere Scheidung nicht vertraglich ausschließen.[2] Hierbei geht es nicht um ein "Recht auf Ledigkeit" als die gedankliche Umkehrung der Eheschließungsfreiheit im Sinne einer dahin verstandenen negativen Eheschließungsfreiheit. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt ihnen vielmehr das Recht, nach Eintritt der die Scheidung rechtfertigenden Voraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen.[3]

[2] BGH FamRZ 1986, 655.
[3] BGH FamRZ 78, 881, 883.

b) Verzicht auf ein bereits entstandenes Scheidungsrecht

 

Rz. 5

Ehegatten können jedoch auf ein bereits entstandenes Scheidungsrecht verzichten mit der Folge, dass es neu entsteht, wenn einer der im Gesetz vorgesehenen Scheidungstatbestände aufgrund einer neuen Tatsachenlage erfüllt wird. Die Wirkung eines derartigen Verzichts erschöpft sich grundsätzlich darin, dass das Scheidungsrecht des verzichtenden Ehegatten erlischt, soweit es bis dahin bereits erwachsen ist. Ebenso wie im Falle eines Verzichts auf den Scheidungsantrag die erneute Geltendmachung des Scheidungsbegehrens wegen neuer Tatsachen zulässig ist kann auch das subjektive Scheidungsrecht neu entstehen, wenn einer der im Gesetz vorgesehenen Scheidungstatbestände bedingt durch eine neue Tatsachenlage erfüllt wird, insbesondere nach Ablauf einer dreijährigen Trennungsfrist, die nach § 1566 Abs. 2 BGB das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermuten lässt. Hierbei kann jedoch eine vor dem Verzicht liegende Zeit des Getrenntlebens nicht mitgerechnet werden, weil sie aufgrund des Verzichts nicht mehr als Indiz für ein Scheitern der Ehe gilt. Ist nach dem Verzicht noch keine dreijährige, sondern erst eine einjährige Trennungsfrist verstrichen, so kann der Ehegatte gleichfalls ohne weiteres die Scheidung beantragen, wenn der Ehepartner zustimmt und damit nach § 1566 Abs. 1 BGB ebenfalls die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe eingreift.

c) Konventionalstrafen für den Fall eines Scheidungsantrags

 

Rz. 6

In diesem Zusammenhang sind auch Konventionalstrafen unzulässig, wobei es sich nicht um eine solche handelt, wenn die geschuldete Zahlung dazu dient, dem anderen Ehegatten das Auskommen im Fall der Scheidung zu verbessern.[4]

[4] BGH FamRZ 1990, 372; Münch/Bergschneider, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 7 Rn 85.

d) Verpflichtung, dem Scheidungsantrag zuzustimmen

 

Rz. 7

Eine solche Vereinbarung ist wirksam, allerdings bis zur Scheidungsverhandlung frei widerrufbar (§ 134 Abs. 2 Satz 2 FamFG).[5]

[5] Vgl. auch Müller, Lothar, Beratung und Vertragsgestaltung im Familienrecht, Rn 142.

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