Rz. 62

Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft bewirkt, dass die vorher getrennten Vermögen der Ehegatten nunmehr gemeinschaftliches Vermögen sind (Gesamtgut, § 1416 Abs. 1 BGB).

Sie ist selbst bei großer Vermögensverschiedenheit keine Schenkung oder unentgeltliche Leistung i.S.d. Anfechtungsvorschriften.[37]

 

Rz. 63

Dies kann anders bewertet werden, wenn sukzessive zwei Güterstandsverträge geschlossen werden und der vermögende Ehegatte mit dem anderen zunächst Gütergemeinschaft vereinbart und sodann Gütertrennung bei gleichzeitiger Aufteilung des Vermögens zugunsten des anderen Ehegatten.[38]

 

Rz. 64

Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anfechtbarkeit eines Güterrechtsvertrages darin begründet liegen kann, dass sich die Ehegatten – neben der Unentgeltlichkeit der damit verbundenen Zuwendung – darin einig waren, dass die güterrechtliche causa verdrängt werden sollte, wozu im entschiedenen Fall festzustellen war, dass die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet war (ehefremder Zweck).[39]

[37] BGHZBGH FamRZ 1992, 304.
[38] RGZ 87, 301, 303.
[39] BGH FamRZ 1992, 304.

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