Rz. 15

Ein Ehevertrag kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein (§ 138 BGB). Hier ist zunächst auf wichtige Entscheidungen aus der Einzelfallrechtsprechung zu verweisen.

 

Rz. 16

Zur Anwendung gelangt ausschließlich § 138 Abs. 1 BGB. § 138 Abs. 2 BGB betrifft demgegenüber nur Austauschgeschäfte.[12] Die dazu entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich auf familienrechtliche Verträge nicht übertragen.

[12] BGH FamRZ 1992, 1403; 1990, 1343; 1985, 188, 789.

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