Rz. 27

Vom Einkommen sind gesetzlich bestimmte Abzugsposten abzusetzen:

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung, § 21 Abs. 1 Nr. 4 BAföG;
Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuern;
der Altersentlastungsbetrag, § 24 EStG;
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten.
 

Rz. 28

Zu berücksichtigen sind auch die relativen und absoluten Freibeträge der Auszubildenden und von deren Ehegatten und Eltern. (§§ 2325 BAföG)

 

Rz. 29

Derjenige Teil des Einkommens der Eltern und der Ehegatten/Lebenspartner, der den jeweils vom Gesetz festgelegten Freibetrag übersteigt, bleibt zu 50 % anrechnungsfrei und für jedes Kind der Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner bleiben weitere 5 % anrechnungsfrei (sog. "relative Freibeträge").

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