Rz. 3

Ein Berufsausbildungsverhältnis kann grundsätzlich einvernehmlich durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden.[2] Nach der Rspr. des BAG ist die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigung – oder Kündigungsschutzvorschriften – ausgeschlossen.[3] Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages lassen sich Streitigkeiten über die Folgen einer vorzeitigen Ausbildungsbeendigung regelmäßig vermeiden.

[2] Allg. M., vgl. Herkert, § 14 Rn 1f; Weber, § 14 Anm. 1; Bauer, Rn 308; Große, BB193, 2081; Schaub/Vogelsang, § 174 Rn 111; Wohlgemuth/Pepping, § 22 Rn 108; Lakies/Malettke/Lakies, § 21 Rn 7; BeckOK-ArbR/Hagen, § 21 Rn 17; Benecke/Hergenröder, § 22 Rn 20.
[3] Vgl. BAG v. 19.12.1974, AP Nr. 3 zu § 620 Beendigung; BAG v. 13.12.1984, DB 1985, 1026 = BB 1985, 930; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.3.2016, BeckRS2016, 71577.

I. Zulässigkeit des Aufhebungsvertrags

 

Rz. 4

Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in den §§ 241, 305 BGB lässt sich entnehmen, dass die Vertragsparteien ein bestehendes vertragliches Schuldverhältnis durch Vereinbarung eines neuen Vertrages beenden können. Dieser Grundsatz wird auch auf Berufsausbildungsverhältnisse angewendet.[4]

 

Rz. 5

Solange dieser Aufhebungsvertrag zwingende Kündigungsvorschriften nicht umgeht, was der Fall wäre, wenn der Zweck einer unabdingbaren Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden,[5] bleibt er zulässig. Ebenso wie § 626 BGB ist § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, nach dem ein Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit, von dem Fall der Berufsaufgabe abgesehen, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, zwingendes Recht.[6] Insofern darf auch der für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erforderliche wichtige Grund nicht durch besondere vertragliche Gestaltungen beseitigt oder eingeschränkt und dadurch die dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung liegende Schutzvorschrift umgangen werden. Dies ist nach Auffassung des BAG dann anzunehmen, wenn das Ausbildungsverhältnis enden soll, sobald das Zeugnis des Auszubildenden in einem Fach die Note "mangelhaft" erreicht.[7]

 

Rz. 6

Da der Aufhebungsvertrag gerade im Ausbildungsverhältnis Rechtsfolgen auslöst, die bisweilen erhebliche Nachteile für den Auszubildenden darstellen, ist umstritten, ob den Arbeitgeber und Ausbilder eine umfassende Hinweis- und Aufklärungspflicht hinsichtlich dieser Nachteile trifft. Das BAG geht hier von einer restriktiven Aufklärungspflicht des Arbeitgebers aus und vertritt die Auffassung, dass sich der Arbeitnehmer vor Abschluss des Aufhebungsvertrages grundsätzlich selbst Klarheit über die rechtlichen Folgen verschaffen müsse, wenn er die Beendigung von diesen Folgen abhängig machen wolle.[8] Hinweispflichten können deshalb nur in engen Grenzen angenommen werden.[9] In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung[10] und der Literatur[11] wird demgegenüber die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse alles dafür tun, eventuelle Schäden, die dem Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages entstehen können, abzuwenden. Insbesondere dann, wenn der Anstoß zum Abschluss des Aufhebungsvertrages vom Ausbilder ausgegangen ist.[12]

[4] Jagenlauf, BB 1970, 1356. Schaub/Vogelsang, § 174 Rn 111; Wohlgemuth/Pepping, § 22 Rn 108; Lakies/Malottke/Lakies, § 21 Rn 7.
[5] Müller, S. 116; Opolony, BB 1999, 1708; Wohlgemuth/Pepping, § 22 Rn 101.
[6] BAG v. 13.12.1984, DB 1985, 1026 = BB 1985, 930.
[7] BAG v. 13.12.1984, DB 1985, 1026 = BB 1985, 930.
[8] BAG v. 10.3.1988, DB 1988, 2006; BAG v. 13.11.1996, NZA 1997, 390, 392.
[9] Wißkirchen/Worzalla, DB 1994, 577.
[10] ArbG Freiburg v. 20.6.1991, DB 1991, 2600; ArbG Hamburg v. 10.12.1990, BB 1991, 625; ArbG Wetzlar v. 7.8.1989, DB 1991, 976.
[11] MüKo-BGB/Schwerdtner, vor § 620 Rn 15.
[12] Wohlgemuth/Pepping, § 22 Rn 111.

II. Form und Inhalt des Aufhebungsvertrags

 

Rz. 7

§ 623 BGB begründet seit dem 1.5.2000 ein konstitutives Schriftformerfordernis und verlangt bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Dass sich das Schriftformerfordernis i.S.v. § 623 BGB auch auf den Aufhebungsvertrag im Ausbildungsverhältnis bezieht, ist dabei im Hinblick auf § 10 Abs. 2 BBiG unstreitig.[13] Soweit es sich um einen Auszubildenden handelt, der volljährig ist, wird man eine Mitwirkung des Betriebsrates bei einem Aufhebungsvertrag ebenso wenig fordern müssen, wie die Zustimmung oder Genehmigung staatlicher Stellen[14] bei einer eventuellen Schwerbehinderung oder Schwangerschaft.[15]

 

Rz. 8

Ist der Auszubildende allerdings selbst Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats, so kann er auf seine Rechte aus § 78a BetrVG nur dann wirksam verzichten, wenn der Aufhebungsvertrag innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen wurde. Vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Aufhebungsverträge sind unwirksam.[16]

 

Rz. 9

Ist der Auszubildende zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig i.S...

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