Rz. 20

§ 132 Abs. 1 FamFG:

Eheaufhebungsbeschluss → Kostenaufhebung
Kostenaufhebung unbillig, weil ein Ehegatte bei Eheschließung Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist → andere Kostenverteilung nach billigem Ermessen
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 BGB auf Antrag eines Dritten aufgehoben wird.

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