Rz. 448

 

Vorbemerkung 3 VV RVG

(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und

2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

 

Rz. 449

Nr. 3104

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist 1,2
 

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ­endet.

(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
 

1. Allgemeines

 

Rz. 450

Auch für die Terminsgebühr gilt der Grundsatz, dass sie in jedem Rechtszug nur einmal entsteht. Auch wenn der RA an 20 Gerichtsverhandlungen teilnehmen muss, ändert dies nichts daran, dass er nur einmal die Terminsgebühr berechnen kann. Eine Terminsgebühr kann der RA darüber hinaus auch nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber fordern.

 

Rz. 451

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1010

Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden

Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
0,3 oder bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 %
 

Rz. 452

Eine Ausnahme wird nicht direkt durch die Terminsgebühr, sondern durch die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV RVG geschaffen. Der RA erhält eine Zusatzgebühr i.H.v. 0,3 für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen, wenn mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Bei diesen Terminen handelt es sich um Gerichtstermine i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, sind jedoch die Voraussetzungen der Nr. 1010 VV RVG erfüllt, entsteht zusätzlich eine 0,3 Gebühr, bei Betragsgebühren erhöht sich der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 %.

Diese Zusatzgebühr kann mehrfach entstehen, finden z.B. sechs umfangreiche Beweisaufnahmen statt, entsteht die Gebühr zweimal, diese Gebühr kann nicht nur einmal entstehen.

Die Gebühr wir allerdings geringe praktische Relevanz haben, da es im Allgemeinen unüblich ist, dass drei Beweistermine (umfangreich) stattfinden. Auch die Höhe der Gebühr bietet nicht gerade einen Anreiz, wegen dieser Gebühr die Beweisaufnahmen in die Länge zu ziehen. Hier ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber erforderlich. Es ist ja i.d.R. vorherzusehen, in welcher Angelegenheit ein besonderer Beweisaufwand besteht, dem kann vergütungsrechtlich durch den rechtzeitigen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung Folge geleistet werden. Es empfiehlt sich für jeden Termin eine pauschale Vergütung zu vereinbaren.

 

Rz. 453

Die Definition des Rechtszuges ergibt sich aus § 19 Abs. 1 RVG.

 

Rz. 454

Die Terminsgebühr entsprechend Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG entsteht:

für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin,
für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten (Orts-) Termins,
für die Mitwirkung an Besprechungen, mit welchen das Verfahren vermieden oder erledigt werden soll, ohne dass das Gericht an diesen teilnimmt. Dabei ist es unschädlich, wenn das Gericht an diesen Besprechungen teilnehmen sollte. Die Terminsgebühr entsteht auch dann.
bei ei...

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