Rz. 913
Wird das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung verwertet, so gilt der Zuschlagsbeschluss als Räumungstitel. Der neue Eigentümer des Grundstücks muss keine Klage auf Räumung einreichen, wenn er die Herausgabe des Grundstücks durch den Eigentümer erreichen will. Für Mieter der versteigerten Immobilie bedeutet die Zwangsversteigerung nicht, dass eine Räumung zu erfolgen hat. Das Mietverhältnis besteht mit dem neuen Eigentümer, der die Immobilie erworben hat, fort.
Rz. 914
Mieter und sonstige Dritte, die im versteigerten Objekt wohnen, schulden spätestens ab Kenntnis des Eigentumswechsels den Mietzins an den neuen Eigentümer.
Rz. 915
Gem. Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG erhält der RA eine 0,4 Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens.
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