Rz. 912

Die Zwangsverwaltung findet nach Maßgabe der §§ 146 bis 161 ZVG statt. Sie wird i.d.R. aufgrund des Antrags eines persönlichen oder dinglichen Gläubigers (vgl. aber § 172 ZVG) wegen eines Geldanspruchs gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Der RA erhält für diesen Antrag gem. Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG eine 0,4 Verfahrensgebühr. Die gleiche Gebühr erhält der RA auch für den Antrag auf Zulassung des Beitritts.

Von der 0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG sind sämtliche Tätigkeiten des RA bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. der Zulassung oder Ablehnung des Beitritts abgegolten.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG ist gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig.

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