Rz. 830

Für das Verfahrensrecht, also z.B. den Zivilprozess, gehört die Zwangsvollstreckung noch zum Rechtszug. Gem. § 81 ZPO erfolgt daher die Zustellung in gerichtlichen Vollstreckungsverfahren auch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten. Für das Vergütungsrecht gehört die Zwangsvollstreckung nicht zum Rechtszug, mit der Folge, dass ein neuer Vergütungsanspruch entsteht.

 

Rz. 831

Voraussetzung für das wirksame Durchführen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, der nach den Vorschriften der ZPO zu vollstrecken ist.

 

Rz. 832

Vollstreckungstitel kann auch ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung sein. Auch für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes steht dem RA eine 0,3 Verfahrensgebühr zu. Die Vollziehung ist aber nicht dann schon gegeben, wenn der Arrest oder die einstweilige Verfügung an den Antragsgegner zugestellt wird. Die Zustellung ist noch von der Verfahrensgebühr des Hauptverfahrens abgegolten.

 

Rz. 833

Die Vollstreckungsmaßnahmen, die gem. Nr. 3309 VV abgegolten werden, sind klar definiert. So gehört dazu insbes.

die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 ff. ZPO),
die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff. ZPO) sowie
das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides und die Verhängung von Zwangshaft (§ 807 ZPO) sowie
das Erwirken eines vorläufigen Zahlungsverbotes,
Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft.
 

Rz. 834

Gem. § 18 Nr. 3 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit. Dies ist insbes. dann von Bedeutung, wenn der RA vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Vollstreckungsandrohung versendet oder vor (bzw. gleichzeitig oder zeitnah) dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragt.

 

Rz. 835

Allerdings gilt für die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet (§ 19 Nr. 11 RVG) und die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird (§ 19 Nr. 12 RVG), dass diese zum Rechtszug gehören und keine besonderen Vergütungsanspruch auslösen.

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