I. Beratung

1. Beginn der anwaltlichen Tätigkeit

 

Rz. 109

Grds. beginnt jede anwaltliche Tätigkeit damit, dass der RA den vom Auftraggeber geschilderten Sachverhalt aufnimmt und bewertet. Er ordnet den Vortrag des Auftraggebers einer rechtlichen Folge zu und kann dann dem Auftraggeber mitteilen, ob sein beabsichtigtes Vorgehen aussichtsreich erscheint.

 

Rz. 110

Gerade im Bereich der Beratung und der z.T. schwierigen Abgrenzung zur Geschäftsgebühr, darf die Beachtung des Straftatbestandes des § 352 StGB nicht vergessen werden. Gem. § 352 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch der Gebührenüberhebung (eine Auslagenüberhöhung ist nicht strafbar) unter Strafe gestellt. Die Strafnorm setzt neben der Erhebung einer Vergütung, die der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, weiter voraus, dass der RA den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht.

 

Rz. 111

Streiten über entstandene Vergütungsansprüche ist natürlich zulässig. Es liegt kein strafbares Verhalten vor, wenn z.B. das Entstehen einzelner Gebühren streitig ist oder wenn streitig ist, ob der Auftrag in dem Umfang erteilt wurde, wie er letztendlich abgerechnet wurde.

 

Rz. 112

Sie müssen bei jeder Rechnung, die Sie erstellen, davon überzeugt sein, dass diese im Einklang mit der gesetzlichen Lage erstellt wurde. Jedes Mal, wenn Sie zweifeln oder zögern, schauen Sie in das Gesetz oder einen Kommentar. Die Zeit dafür müssen Sie sich nehmen, denn je häufiger Sie dies gemacht haben, umso seltener müssen Sie es zukünftig noch tun.

2. Auskunft über die Vergütungshöhe

 

Rz. 113

Bei der Anbahnung des ersten Beratungsgesprächs kann man über die Jahre einiges an Kuriositäten erleben. Sie kennen es sicher selbst: Der Auftraggeber wendet sich zum ersten Mal an die Kanzlei, weil er anwaltliche Unterstützung benötigt. Sehr oft wird der Auftraggeber an Sie die Frage stellen, was die Tätigkeit des RA "kosten wird". Hier ist es von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich, ob diese Frage durch das Fachpersonal beantwortet werden kann, darf, soll oder muss, oder ob sich der RA vorbehält, nur selbst über die Vergütung mit dem Auftraggeber im persönlichen Gespräch (am Telefon oder in sonstiger Weise [E-Mail etc.]) zu verhandeln.

 

Rz. 114

Auffällig ist allerdings, dass eine Vielzahl von Auftraggebern die anwaltliche Tätigkeit mit einem Einkauf im Kaufhaus verwechselt und erwartet, dass die Tätigkeit mit Preisschildern (und natürlich Sonderangeboten) ausgezeichnet ist. So wäre es für viele Auftraggeber angenehm, wenn es einen Preis für "Hände schütteln, Kaffee (Tee oder sonstige Erfrischungen) trinken, Steh- oder Sitzplatz, erster oder zweiter Klasse, eine Frage, mehrere Fragen, ein Schreiben, mehrere Schreiben u.v.m. gäbe. Damit können wir nicht dienen, wir haben keinen Ausschank, keine Verbrauchsgüter. Auch der im Allgemeinen so beliebte Umtausch von erworbenen Verbrauchsgegenständen findet in der Anwaltskanzlei in Bezug auf die anwaltliche Leistung nicht statt. Der Rechtsanwalt erbringt eine Dienstleistung und wird für die erfolgten Dienste vergütet. Der Vertrag, den der Auftraggeber mit dem RA schließt ist i.d.R. ein sog. Dienstleistungsvertrag. Nur in seltenen Fällen hängt die Vergütung des RA vom Erfolg ab. So schuldet der Auftraggeber dem RA eine Vergütung für die Beratung, auch wenn das Ergebnis der Beratung ggf. nicht mit dem übereinstimmt, was er sich erhofft hat. Die Beratung ist erteilt, damit wird die Vergütung geschuldet."

 

Rz. 115

Auch hier gibt es wieder Ausnahmen, für den Fall, dass die erbrachte anwaltliche Leistung nicht ordnungsgemäß war. Dies wird aber eine der wenigen seltenen Ausnahmen sein und wird hier nicht weiter vertieft. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt es zunächst dabei, dass der Auftraggeber die Vergütung schuldet.

 

Rz. 116

Eine allgemeine Beantwortung der Frage: "Was kostet die Beratung" gibt es i.d.R. nicht. Die Antwort hängt davon ab, welches Anliegen der RA zu klären hat. Spannend wird es, wenn Sie den Auftraggeber fragen, was er denn erwartet, was die Beratung durch den Anwalt "kostet". Hier sind die Antworten so vielfältig wie eine Farbpalette. Dabei ist festzustellen, dass es Auftraggeber gibt, die ernsthaft davon ausgehen, dass eine Beratung unentgeltlich ist und ein Beratungsgespräch nur dazu dient, dass sich der RA und der Auftraggeber kennenlernen. Diesen Irrglauben können Sie entkräften. Wann immer der Auftraggeber Sie fragt, was eine Beratung "kostet", so können Sie mit Sicherheit antworten, dass eine Vergütung für die Beratung fällig wird. Wie hoch diese Vergütung im Einzelfall sein wird, hängt davon ab, was im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart wird, welchen Umfang die Beratungstätigkeit hat u.v.m. Die anwaltliche Tätigkeit "kostet" nie nichts, es sei denn, der RA verzichtet (aus welchen Gründen auch immer) auf die Geltendmachung einer Vergütung. Dies wird jedoch nicht die Regel sein, sondern hoffentlich eine sehr seltene Ausnahme.

3. Berechnung der Vergütung nach vollendeter Beratung

 

Rz. 117

Nicht selten endet auch wegen der zu erwartenden Vergütung für eine weitere Tätigkeit der Auftrag nach der durchgeführten Beratung. Ein weiterer Grund n...

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